Frage:
arbeitslosengeld nach rückkehr aus dem ausland?
n_herpel
2011-10-04 03:51:31 UTC
hallo zusammen,

ich bin vor 3 monaten aus dem ausland wieder zurück nach deutschland gekommen um hier eine neue tätigkeit aufzunehmen. ich habe in england bis zum 30.6. gearbeitet, mein neuer job startete am 1.7..

nun stellt sich heraus, daß der neue job eine ente ist. ich werde in kürze gekündigt.

nun habe ich von einem freund gehört, daß man bei weniger als 120 tagen arbeitstätigkeit in deutschland (also 4 lohnabrechnungen) nicht die regulären 60% des nettogehalts bekommt sondern einen verringerten satz der sich nach dem ausbildungsstand (jedoch nicht mehr als 1100€ richtet. dazu muss ich sagen daß das hmrc das u1/e301 formular noch nicht zurück gesandt hat, und dies wohl nicht innerhalb der nächsten 3 wochen tun wird. (regulär 10-12 wochen bearbeitungszeit, wenn da jemand sagt servicewüste deutschland, den hau ich... :-) )

meine eckdaten:
single, 35jahre, 2300€ netto, unterhaltspflichtig für 2 kids

mir ist klar, daß mein gehalt sehr gut ist. jedoch richtet er sich nach meinem kenntnissstand und ich habe lange und hart gearbeitet, um auf diesen level zu kommen. von daher bitte ich neider von kommentaren abzusehen.

nach den rahmenbedingungen hier nun meine frage:
wo stehe ich finanziell da im falle einer arbeitslosigkeit? falle ich in diesen reduzierten satz als rückkehrer mit weniger als 4 lohnabrechnungen?

vielen dank
niels
Drei antworten:
rollo57
2011-10-04 04:17:26 UTC
Hallo!



Ein Auszug auf Anspruch auf Arbeitslosengeld I



Wenn Du schon gearbeitet hast und Du wie Du schreibst hart gearbeitet hast, gilt folgendes erst einmal! Weitere Prüfungen werden durch die Agentur für Arbeit vorgenommen!



Anwartschaftszeit



Die Regelanwartschaftszeit haben Sie erfüllt, wenn Sie in den letzten zwei Jahren vor der Arbeitslosmeldung und dem Beginn der Arbeitslosigkeit (Rahmenfrist) mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis (zum Beispiel Beschäftigung, Krankengeldbezug) gestanden haben.



Kurze Anwartschaftszeit

Besonderheiten



Kurze Anwartschaftszeit



Sie können die Anwartschaftszeit für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld auch erfüllen, wenn Sie in den letzten zwei Jahren vor der Arbeitslosmeldung weniger als zwölf Monate in Versicherungspflichtverhältnissen gestanden haben. Diese „kurze“ Anwartschaftszeit kann erfüllt werden, wenn



Sie in den letzten zwei Jahren vor der Arbeitslosmeldung und dem Beginn der Arbeitslosigkeit (Rahmenfrist) mindestens 6 Monate/180 Tage in Versicherungspflichtverhältnissen gestanden haben und

es sich überwiegend um Beschäftigungsverhältnisse gehandelt hat, die von Vornherein auf nicht mehr als sechs Wochen befristet waren, und

Ihr Bruttoarbeitsentgelt in den letzten 12 Monaten, gerechnet vom letzten Tag Ihrer letzten Beschäftigung an rückwärts, die Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV (2009: 30.240 Euro) nicht überstiegen hat und

Sie der Agentur für Arbeit diesen Sachverhalt darlegen und nachweisen.



Die Regelung für die Erfüllung der kurzen Anwartschaftszeit ist auf die Zeit bis 01.08.2012 befristet.



Für die Erfüllung der Anwartschaftszeit entsprechen zwölf Monate 360 Tagen bzw. sechs Monate 180 Tagen, weil der Monat zu 30 Tagen gerechnet wird.



http://www.arbeitsagentur.de/nn_25650/Navigation/zentral/Buerger/Arbeitslos/Alg/Alg-Nav.html



Auf der linken Seite der Agenturseite stehen die einzelnen Punkte zum Bezug!



Hoffe, ich konnte Dir damit etwas helfen!



Nachtrag:



Sie haben im Ausland gearbeitet und wollen in Deutschland Arbeitslosengeld beziehen?



Ausländische Versicherungs- oder Beschäftigungszeiten können für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld nur dann berücksichtigt werden, wenn zwischen der Auslandsbeschäftigung und dem Eintritt der Arbeitslosigkeit und Antragstellung in Deutschland eine versicherungspflichtige Beschäftigung in Deutschland ausgeübt wurde. Die Dauer dieser Beschäftigung ist nicht vorgeschrieben.

Nachweis ausländischer Versicherungs- und Beschäftigungszeiten (Bescheinigung E 301)



Die ausländischen Versicherungs- und Beschäftigungszeiten sind der deutschen Agentur für Arbeit mit einer Bescheinigung E 301 nachzuweisen. Diese wird von der zuständigen ausländischen Stelle ausgestellt. Nähere Auskünfte hierzu erteilt (in der Regel) der zuständige Träger der Arbeitslosenversicherung in dem Mitgliedstaat, in dem die Beschäftigung ausgeübt wurde.

Es können keine anderen Nachweise anerkannt werden.



Wie beantragen Sie die Leistungsmitnahme und wie weisen Sie Ihre Leistungsberechtigung im Land der Arbeitsuche nach? – Bescheinigung E303



Ich würde einen Termin bei der Agentur für Arbeit vereinbaren und dort alles abklären!
Tifi
2011-10-04 10:55:22 UTC
Du bekommst Hartz 4. mehr nicht.



Hast ja hier in der BRD keine Beiträge zur Arbeitslosenversicherung gezahlt.



Arbeitnehmerfreizügigkeit in der EU hat nicht nur Vorteile
anonymous
2011-10-04 11:06:21 UTC
wie tifi schon sagt Hartz 4 364 Euro maximum plus Kindergeld


Dieser Inhalt wurde ursprünglich auf Y! Answers veröffentlicht, einer Q&A-Website, die 2021 eingestellt wurde.
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