Hallo!
Ein Auszug auf Anspruch auf Arbeitslosengeld I
Wenn Du schon gearbeitet hast und Du wie Du schreibst hart gearbeitet hast, gilt folgendes erst einmal! Weitere Prüfungen werden durch die Agentur für Arbeit vorgenommen!
Anwartschaftszeit
Die Regelanwartschaftszeit haben Sie erfüllt, wenn Sie in den letzten zwei Jahren vor der Arbeitslosmeldung und dem Beginn der Arbeitslosigkeit (Rahmenfrist) mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis (zum Beispiel Beschäftigung, Krankengeldbezug) gestanden haben.
Kurze Anwartschaftszeit
Besonderheiten
Kurze Anwartschaftszeit
Sie können die Anwartschaftszeit für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld auch erfüllen, wenn Sie in den letzten zwei Jahren vor der Arbeitslosmeldung weniger als zwölf Monate in Versicherungspflichtverhältnissen gestanden haben. Diese „kurze“ Anwartschaftszeit kann erfüllt werden, wenn
Sie in den letzten zwei Jahren vor der Arbeitslosmeldung und dem Beginn der Arbeitslosigkeit (Rahmenfrist) mindestens 6 Monate/180 Tage in Versicherungspflichtverhältnissen gestanden haben und
es sich überwiegend um Beschäftigungsverhältnisse gehandelt hat, die von Vornherein auf nicht mehr als sechs Wochen befristet waren, und
Ihr Bruttoarbeitsentgelt in den letzten 12 Monaten, gerechnet vom letzten Tag Ihrer letzten Beschäftigung an rückwärts, die Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV (2009: 30.240 Euro) nicht überstiegen hat und
Sie der Agentur für Arbeit diesen Sachverhalt darlegen und nachweisen.
Die Regelung für die Erfüllung der kurzen Anwartschaftszeit ist auf die Zeit bis 01.08.2012 befristet.
Für die Erfüllung der Anwartschaftszeit entsprechen zwölf Monate 360 Tagen bzw. sechs Monate 180 Tagen, weil der Monat zu 30 Tagen gerechnet wird.
http://www.arbeitsagentur.de/nn_25650/Navigation/zentral/Buerger/Arbeitslos/Alg/Alg-Nav.html
Auf der linken Seite der Agenturseite stehen die einzelnen Punkte zum Bezug!
Hoffe, ich konnte Dir damit etwas helfen!
Nachtrag:
Sie haben im Ausland gearbeitet und wollen in Deutschland Arbeitslosengeld beziehen?
Ausländische Versicherungs- oder Beschäftigungszeiten können für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld nur dann berücksichtigt werden, wenn zwischen der Auslandsbeschäftigung und dem Eintritt der Arbeitslosigkeit und Antragstellung in Deutschland eine versicherungspflichtige Beschäftigung in Deutschland ausgeübt wurde. Die Dauer dieser Beschäftigung ist nicht vorgeschrieben.
Nachweis ausländischer Versicherungs- und Beschäftigungszeiten (Bescheinigung E 301)
Die ausländischen Versicherungs- und Beschäftigungszeiten sind der deutschen Agentur für Arbeit mit einer Bescheinigung E 301 nachzuweisen. Diese wird von der zuständigen ausländischen Stelle ausgestellt. Nähere Auskünfte hierzu erteilt (in der Regel) der zuständige Träger der Arbeitslosenversicherung in dem Mitgliedstaat, in dem die Beschäftigung ausgeübt wurde.
Es können keine anderen Nachweise anerkannt werden.
Wie beantragen Sie die Leistungsmitnahme und wie weisen Sie Ihre Leistungsberechtigung im Land der Arbeitsuche nach? – Bescheinigung E303
Ich würde einen Termin bei der Agentur für Arbeit vereinbaren und dort alles abklären!