Vermögens-Grundfreibetrag
Jedem volljährigen Hilfebedürftigen und seinem Partner steht jeweils ein Grundfreibetrag von 200,- € je vollendetem Lebensjahr zu; mindestens 4.100,- € und maximal 13.000,- €. Personen, die vor dem 01. Januar 1948 geboren sind, wird ein Freibetrag von 520,- € je vollendetem Lebensjahr eingeräumt, höchstens aber 33.800,- €. Jedem minderjährigen Kind steht ein Grundfreibetrag von 4.100,- € zu.
Jedem in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Hilfebedürftigen wird ein weiterer Freibetrag von pauschal 750,- € eingeräumt. Der Freibetrag ist für notwendige Anschaffungen vorgesehen.
Private Altersvorsorge
Zusätzlich zu dem Vermögens-Grundfreibetrag steht jedem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und seinem Partner ein Freibetrag in Höhe von 200,- € je vollendetem Lebensjahr für die Private Altersvorsorge zu, maximal jedoch 13.000,- €. Voraussetzung ist allerdings, dass die Verwertung der Anlage vor Eintritt in den Ruhestand vertraglich unwiderruflich ausgeschlossen ist. Auch ein Rückkauf, eine Kündigung oder eine Beleihung darf nicht möglich sein. Ein Ausschluss der Verwertung vor dem 60. Lebensjahr reicht aus.
„Riester-Rente“
Einen besonderen Schutz genießt das durch das Altersvermögensgesetz geförderte Vermögen einer „Riester-Rente“. Geschützt sind neben den geförderten Beiträgen auch die daraus erzielten Erträge.
Betriebliche Altersvorsorge
Frei sind auch Betriebsrenten, wenn sie ausschließlich arbeitgeberfinanziert sind und eine Verfügung vor dem Eintritt des Versorgungsfalles ausgeschlossen ist.